Verband der Lohnsteuerzahler e.V.

- Lohnsteuerhilfeverein -

Pflegefall. Und jetzt?

Ein Angehöriger Ihrer Familie oder Sie sind erkrankt. Pflege ist notwendig. Ist Pflege zuhause möglich? Brauchen Sie regelmäßig oder von Zeit zu Zeit Unterstützung? Aufwendungen, die Ihnen in diesem Zusammenhang entstehen, können unter bestimmten Voraussetzungen von der Einkommensteuer abgezogen werden.

Ab 2009 können für haushaltsnahe Dienstleistungen bis zu 20 Prozent von höchstens 2.550 Euro Aufwand für einen Mini-Jobber (z.B. eine unterstützende Putzfrau) abgezogen werden. Das sind maximal 510 Euro. Für echte Pflegeleistungen können sogar 20 Prozent von bis zu 20.000,- Euro Aufwand (das sind maximal 4.000 Euro) von der Steuerschuld abgezogen werden. Das gilt auch für Inanspruchnahme von Pflege- und/oder Betreuungsleistungen in einem Pflegeheim, sofern die Aufwendungen für Dienstleistungen mit der Hilfe im Haushalt vergleichbar sind.

Im Überblick:
Ab dem Jahr 2009 gelten folgende Abzugsmöglichkeiten für haushaltsnahe Hilfen und Dienstleistungen:

  • Aufwendungen für geringfügig Beschäftigte (sog. Mini-Jobs) können künftig bis zu 20 % abgezogen werden (früher: 10 %). Die Höchstgrenze von 510,00 € bleibt aber bestehen.
  • 20 % der Aufwendungen für andere haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder Dienstleistungen können bis maximal 4.000,00 € abgezogen werden.
  • Weggefallen ist die Berücksichtigung von Hilfen im Haushalt als außergewöhnliche Belastung (Haushaltshilfen-Abzugsbetrag und Heimunterbringung).