Verband der Lohnsteuerzahler e.V.

- Lohnsteuerhilfeverein -

Pflegefall. Und jetzt?

Ein Angehöriger Ihrer Familie oder Sie sind erkrankt. Pflege ist notwendig. Ist Pflege zuhause möglich? Brauchen Sie regelmäßig oder von Zeit zu Zeit Unterstützung? Aufwendungen, die Ihnen in diesem Zusammenhang entstehen, können unter bestimmten Voraussetzungen von der Einkommensteuer abgezogen werden.

Für haushaltsnahe Dienstleistungen können bis zu 20 Prozent von höchstens 2.550 € Aufwand für einen Mini-Jobber (z.B. eine unterstützende Putzfrau) abgezogen werden. Das sind maximal 510 €. Für echte Pflegeleistungen können sogar 20% von bis zu 20.000 € Aufwand (das sind maximal 4.000 €) von der Steuerschuld abgezogen werden. Das gilt auch für Inanspruchnahme von Pflege- und/oder Betreuungsleistungen in einem Pflegeheim, sofern die Aufwendungen für Dienstleistungen mit der Hilfe im Haushalt vergleichbar sind.

Im Überblick:

Folgende Abzugsmöglichkeiten gelten für haushaltsnahe Hilfen und Dienstleistungen:

Aufwendungen für geringfügig Beschäftigte (sog. Mini-Jobs) können bis zu 20% abgezogen werden, jedoch besteht hier eine Höchstgrenze von 510 €. 20% der Aufwendungen für andere haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder Dienstleistungen können bis maximal 4.000 € abgezogen werden.