elektronischer Datenabruf bei der Finanzverwaltung

Arbeitgeber, Rentenversicherungsträger und Versicherungsunternehmen übermitteln bereits seit einiger Zeit steuerrelevante Daten elektronisch an die Finanzverwaltung.

Für die Einkommensteuererklärung ist es dem VdL-Lohnsteuerhilfeverein möglich, diese Daten elektronisch bei der Finanzverwaltung abzurufen. Für den Abruf benötigen wir von neuen Mitgliedern einen Freischaltcode, den wir bei der Finanzverwaltung beantragen.

Aufgrund des Antrags wird unseren neuen Mitgliedern von der Finanzverwaltung ein Schreiben mit dem Freischaltcode übersendet. Wir bitten unsere Mitglieder, diesen Freischaltcode mit Identifikationsnummer baldmöglichst per Post, per Fax oder per E-Mail der VdL-Beratungsstelle mitzuteilen, da dieser nur eine begrenzte Gültigkeitsdauer besitzt.

Durch den Datenabruf entstehen unseren Mitgliedern keinerlei Kosten. Die Berechtigung zum Abruf kann jederzeit widerrufen werden.

Die persönlichen Unterlagen werden weiterhin beim Beratungstermin benötigt. Bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung werden wir die dortigen Angaben mit den von der Finanzverwaltung übermittelten Daten abgleichen und etwaige Abweichungen im Vorfeld klären. Hierdurch können unnötige Nachfragen der Finanzverwaltung oder gar Einspruchsverfahren wegen unterschiedlicher Daten vermieden werden.

Es ist zu beachten, dass der Datenabruf nur der Vermeidung von Unstimmigkeiten dient und die fachmännische Beratung des VdL-Lohnsteuerhilfevereins bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung nicht ersetzen kann. Nur durch unsere umfassende Prüfung können wir sicherstellen, auch zukünftig sämtliche Steuervergünstigungen durchzusetzen, beispielsweise als Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen.

Diese Anlage erhalten unsere Mitglieder mit dem Schreiben der Finanzverwaltung: