Satzung des Verbandes der Lohnsteuerzahler e. V.

Satzung des Verbandes der Lohnsteuerzahler e. V.
- Lohnsteuerhilfeverein -

§ 1 - Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Verband der Lohnsteuerzahler e. V.
    - Lohnsteuerhilfeverein -".
  2. Er hat seinen Sitz in 90766 Fürth/Bayern.
  3. Der Verein erlangt die Rechtsfähigkeit durch die Eintragung im Vereinsregister.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 - Vereinszweck und Vereinsaufgaben

  1. Der Verein ist eine Selbsthilfeeinrichtung von Arbeitnehmern zur Hilfeleistung in Lohnsteuersachen für seine Mitglieder.
  2. Aufgabe des Vereins ist die ausschließliche Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 des Steuerberatungsgesetzes. Der Verein übt die Hilfeleistung in Steuersachen sachgemäß, gewissenhaft und verschwiegen, unter Verzicht auf berufswidrige Werbung und ohne Verbindung mit einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit aus. Dabei ist folgendes sichergestellt:

    1. Der Verein muss in dem Oberfinanzbezirk, in dem er seinen Sitz hat, mindestens eine Beratungsstelle unterhalten. Die Unterhaltung von Beratungsstellen in auswärtigen Oberfinanzbezirken ist zulässig.
    2. Die Hilfeleistung in Steuersachen wird nur durch Personen ausgeübt, die einer Beratungsstelle angehören. Alle Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Steuersachen bedient, sind zur Einhaltung der hier bezeichneten Pflichten anzuhalten.
    3. Zum Leiter einer Beratungsstelle dürfen nur Personen bestellt werden, die die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 Steuerberatungsgesetz in der jeweils gültigen Fassung erfüllen.
    4. Der Verein hat der für den Sitz des Vereins und der für den Sitz der Beratungsstelle zuständigen Oberfinanzdirektion mitzuteilen:

      1. die Eröffnung oder Schliessung einer Beratungsstelle
      2. die Bestellung oder Abberufung des Leiters einer Beratungsstelle
      3. die Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen bedient.
    5. Der Mitteilung über die Bestellung des Leiters einer Beratungsstelle ist ein Nachweis darüber beizufügen, dass die Voraussetzungen des Absatzes 2.3 erfüllt sind.
    6. Die Handakten über die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen sind auf die Dauer von 7 Jahren nach Abschluss der Tätigkeit des Vereins in der Lohnsteuersache des Mitgliedes aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraumes, wenn der Verein das Mitglied aufgeforder hat, die Handakten in Empfang zu nehmen und das Mitglied dieser Aufforderung binnen 6 Monaten, nachdem er sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist. Die in anderen Gesetzen getroffenen Regelungen über die Pflicht zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen bleiben unberührt.
  3. Er wird seinen Mitgliedern Hilfe in Steuersachen ausschließlich im Rahmen des § 4 Nr. 11 StBerG leisten.
  4. Er wirkt durch Anträge und Anregungen an den Gesetzgeber dahingehend, dass die im gesetzlichen Rahmen festgelegten Rechte der Lohnsteuerzahler verbessert und beachtet werden.

§ 3 - Besondere Pflichten des Vereins

  1. Der Verein hat seiner gesetzlichen  Aufzeichnungspflicht nachzukommen und jährlich, innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres, durch einen vom 1. Vorsitzenden, stellvertretend vom 2. Vorsitzenden, jeweils zu benennenden Geschäftsprüfer

    1. die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen und der Vermögensübersicht und
    2. die Übereinstimmung der tatsächlichen Geschäftsführung mit den satzungsmäßigen Aufgaben des Lohnsteuerhilfevereins prüfen zu lassen.
  2. Der Verein hat für den Fall, dass er wegen eines bei der Ausübung seiner Tätigkeit begangenen Verstoßes verantwortlich gemacht wird, eine angemessene Haftpflichtversicherung abzuschliessen. Das Mitglied ist verpflichtet, einen etwaigen Schadensersatzanspruch umgehend, spätestens jedoch innerhalb von 3 Jahren nach dem anspruchsbegründeten Ereignis, geltend zu machen. Nach Ablauf der 3-Jahresfrist erlischt ein Schadensersatzanspruch.

§ 4 - Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können nur Arbeitnehmer werden, soweit sie volljährig sind und einen guten Ruf besitzen. Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, können Mitglied des Vereins werden, wenn deren Mitgliedschaft den gesetzlich vorgesehenen Vereinszweck fördert.
  2. Die Beitrittserklärung hat schriftlich oder durch schlüssige Handlung (Beitragszahlung) zu erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet allein der 1. Vorsitzende, stellvertretend der 2. Vorsitzende.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Tod, Streichung der Mitgliederliste oder Ausschließung.

    1. Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Erklärung mittels eingeschriebenen Briefes gegenüber der Vorstandschaft unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1/2 Jahr jeweils zum Jahresende erfolgen. Das ausscheidende Mitglied bleibt bis zu diesem Zeitpunkt verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag zu bezahlen.
    2. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Satzung oder die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gleiches gilt, wenn ein Mitglied trotz 2-maliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens 3 Monate verstrichen sind. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen.
    3. Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft durch Tod leistet der Verein Lohnsteuerhilfe bis einschliesslich des Jahres des Ablebens.
    4. Bei Mitgliedern, die in einem Vertragsverhältnis mit dem Verein stehen, endet die Mitgliedschaft bei Beendigung des Vertrags.
  4. Für den Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten, von denen keiner andere als die in § 4 Nr. 11 StBerG genannten Einkünfte erzielt, ist nur die Mitgliedschaft beider Ehegatten möglich. Gleiches gilt bei eingetragenen Lebenspartnerschaften.

§ 5 - Recht und Pflichten der Mitglieder

  1. Mitglieder erhalten vom Verein Lohnsteuerhilfe gem. § 2 der Satzung. Entsprechend dem Vereinszweck werden die Mitglieder vom Verein vor den Finanzbehörden und Finanzgerichten vertreten; hierzu bevollmächtigt das Mitglied den Verein.
  2. Die Mitglieder wählen ihre Vertreter für die Vertreterversammlung und haben das Recht, den Organen des Vereins Anträge zu unterbreiten.
  3. Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, ihren Jahresbeitrag rechtzeitig zu entrichten und darüber hinaus den Verein in geeigneter Weise zu unterstützen. Sie haben die Verpflichtung, dem Verein Änderungen ihrer Anschriften mittels eingeschriebenen Briefes innerhalb von drei Wochen mitzuteilen. Für einzelne Mitglieder des Vereins empfangene Beträge sind vom Vereinsvermögen getrennt zu erfassen und gesondert zu verwalten.

§ 6 - Vereinsbeitrag

  1. Neben einer einmaligen Aufnahmegebühr wird ein jährlicher Beitrag erhoben, der bei Aufnahme des Mitgliedes bzw. vor Beginn der Beratung, spätestens jedoch am 1.9. des laufenden Kalenderjahres, zu entrichten ist. Neben dem Mitgliedsbeitrag wird für die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen kein besonderes Entgelt erhoben.
  2. Die Vertreterversammlung entscheidet über die Höhe des Beitrages und macht diese Entscheidung schriftlich oder durch Aushang in den Geschäftsräumen den Mitgliedern kenntlich.
  3. In Fällen des § 4 Ziffer 4 der Satzung wird nur ein jährlicher Beitrag erhoben.

§ 7 - Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. Die Vorstandschaft
  2. Die Vertreterversammlung

§ 8 - Die Vorstandschaft

  1. Die Vorstandschaft des Vereins besteht aus einem 1. Vorsitzenden und einem 2. Vorsitzenden.
  2. Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von 5 Jahren bestellt. Die Wiederbestellung ist möglich. Im übrigen kann die Wahl nur aus einem wichtigen Grund gem. § 27 BGB widerrufen werden und bedarf eines Beschlusses der Vertreterversammlung. Der Beschluss bedarf der einfachen Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitgliedervertreter.
    Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

    Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsdauer aus, so übernimmt der verminderte Vorstand bis zur ersten auf das Ausscheiden folgenden ordentlichen Mitgliedervertreterversammlung die Aufgaben des Gesamtvorstandes. Bei dieser Mitgliedervertreterversammlung erfolgt eine Zuwahl dann für den Rest der Amtszeit des Gesamtvorstandes, wiederum mit einfacher Mehrheit.
  3. Zur gerichtlichen oder außergerichtlichen Vertretung des Vereins ist jeder Vorsitzende allein berechtigt. Im Innenverhältnis der 2. Vorsitzende jedoch nur, wenn er im Einvernehmen mit dem 1. Vorsitzenden handelt. Für einzelne Sachgebiete kann der 1. Vorsitzende auch die Vertretung an Mitglieder übertragen. Die Bestellung hat schriftlich zu erfolgen.
  4. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, verwaltet das Vereinsvermögen und hat darüber zu wachen, dass die Aufgabe des Vereins ordnungsgemäß erfüllt wird. Insbesondere hat der Vorstand den Geschäftsprüfungsbericht nach § 3 der Satzung entgegenzunehmen und den wesentlichen Inhalt der Prüfungsfeststellungen innerhalb von 6 Monaten nach Erhalt des Prüfungsberichtes an die Mitglieder schriftlich bekanntzugeben. Dies erfolgt im Rahmen von Vereinsinformationen, die an jedes Mitglied versandt werden.
  5. Mitglieder des Vorstandes haben Anspruch auf Ersatz aller Aufwendungen, die ihnen in Wahrnehmung ihrer satzungsgemäßen Pflichten entstehen und erhalten auf Grund eines Geschäftsbesorgungsvertrages eine Vergütung für ihre geschäftsführende Tätigkeit.

§ 9 - Die Vertreterversammlung

  1. Aufgaben der Vertreterversammlung:

    1. Entgegennahme des Vorstandsberichtes über die Vereinsentwicklung,
    2. Entgegennahme und Aussprache über das Ergebnis des Geschäftsprüfungsberichtes gem. § 3 der Satzung,
    3. Erteilung der Entlastung für den Vorstand wegen seiner Geschäftsführung während des geprüften Geschäftsjahres,
    4. Aufstellung des Haushaltsplanes für die neue Wahlperiode,
    5. Beschlussfassungen über Auflösung des Vereins und Änderung der Satzung,
    6. Neuwahl des Vorstandes,
    7. Zustimmung zu allen Verträgen des Vereins mit Vorstandsmitgliedern oder deren Angehörigen.
  2. Die Mitglieder wählen im Turnus von 4 Jahren die Mitgliedervertreter. Für jede angefangene 1.000 ist ein Vertreter zu bestellen, mindestens jedoch 50. Maßgebend ist die Zahl der Mitglieder am 01.01. des Jahres, in dem die Wahl stattfindet. Als Mitgliedervertreter können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden, Mitglieder des Vorstandes können nicht als Mitgliedervertreter benannt werden.

    Als Mitgliedervertreter kann auch nur gewählt werden, wer für die Aufgabe hinreichend fachlich und persönlich qulifiziert ist; dabei sind Interessenkollisionen zu vermeiden. Höchstens 1/3 der Mitgliedervertreter können auch für den Verein tätige Personen sein, sofern sie von den Mitgliedern als Mitgliedervertreter gewählt werden.
  3. Die Kandidaten der Vertreterversammlung werden vom 1. Vorsitzenden der Mitgliederversammlung vorgeschlagen. Die Mitglieder sind zur Wahl der Vertreter vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung durch die Vereinszeitung mit einer Frist von 2 Wochen einzuberufen. In den Geschäftsräumen des Vereins in Fürth erfolgt gleichzeitig ein Aushang unter Angabe der Tagesordnung mit der Vorschlagsliste der zur Wahl anstehenden Vertreter. Die vom 1. Vorsitzenden aufgelegte Vorschlagsliste muss das 1 1/2-fache der zu wählenden Kandidaten enthalten.
  4. Gewählt wird in einem Wahlvorgang. Jedes Mitglied hat so viele Stimmen, wie Kandidaten gewählt werden sollen. Gewählt sind diejenigen Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Reihenfolge der Kandidatenliste. Scheidet ein Vertreter aus während der Wahlperiode aus, so rückt der auf der Liste als nächster benannte als Ersatzmann auf. Die Mitgliedervertreter bleiben über die Wahlperiode hinaus bis zu Neuwahlen im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
  5. Die Vertreterversammlung hat jährlich, innerhalb von 3 Monaten nach Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Prüfungsfeststellungen aus § 3 der Satzung an die Mitglieder stattzufinden. Die Einladung zur Vertreterversammlung erfolgt vom 1. Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung vom 2. Vorsitzenden schriftlich an jeden Mitgliedervertreter unter Angabe von Tagungsort, -zeit und Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen. Die Fahrtkosten zur Teilnahme an der Vertreterversammlung sind den Mitgliedervertretern zu erstatten. Bei der Einladung zur Versammlung ist den Mitgliedervertretern die Erstattung der Fahrtkosten ausdrücklich zuzusichern.
  6. Eine außerordentliche Vertreterversammlung ist vom 1. Vorsitzenden, stellvertretend vom 2. Vorsitzenden zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Berufung von einem Drittel sämtlicher Mitgliedervertreter unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich vom Vorstand verlangt wird.

§ 10 - Beschlussfassung der Vertreterversammlung

  1. Den Vorsitz in der Vertreterversammlung führt der 1. Vorsitzende des Vereins, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende. Für Beschlüsse der Vertreterversammlung ist jeweils die Mehrheit der erschienenen Mitgliedervertreter erforderlich, es sei denn, das Gesetz oder die Satzung setzt eine andere Stimmenmehrheit voraus.

§ 11 - Beurkunden von Beschlüssen, Niederschriften

  1. Über jede Versammlung der Mitgliedervertreter ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen. Für die Anwesenheit eines geeigneten Protokollführers hat der Vorstand zu sorgen.
  2. Die Beschlüsse des Vorstands und der Versammlung der Mitgliedervertreter sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 12 - Ort der Vertreterversammlung

Die Vertreterversammlung findet in den Geschäftsräumen in Fürth statt.

§ 13 - Bekanntmachungen

Die Bekanntmachungen des Vereins erfolgen durch Auflage in seinen Geschäftsräumen. Dies ersetzt jedoch nicht die erforderliche individuelle Information bei der Einberufung zur Mitglieder- und Mitgliedervertreterversammlung.

§ 14 - Sitzverlegung

Beim Vorliegen eines ihm wichtig erscheinenden Grundes kann der Vorstand den Sitz des Vereins an einen anderen Ort seines Geschäftsgebietes verlegen.

§ 15 - Vereinsvermögen

Der Verein ist nich auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Alle Beiträge und sonstige Mittel des Vereins werden ausschließlich zu Vereinszwecken verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 16 - Vereinsauflösung

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Vertreterversammlung. Zur Herbeiführung des Auflösungsbeschlusses ist es erforderlich, dass 3/4 aller Vertreter erschienen sind und der Beschluss einstimmig gefasst wird.
  2. Bei Beschlussunfähigkeit ist der 1. Vorsitzende bzw. der 2. Vorsitzende verpflichtet, binnen 3 Wochen eine Versammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Ein Beschluss kann jedoch auch nur dann einstimmig gefasst werden. In der Einladung zu der 2. Versammlung ist auf diese unbedingte Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
  3. Die Liquidation führt der amtierende 1. Vorsitzende, im Falle der Verhinderung der 2. Vorsitzende durch.
  4. Die Anfallsberechtigten werden im Falle der Auflösung durch Beschluss der Vertreterversammlung bestimmt werden. Diese Bestimmung gilbt ab 01.01.1976.

§ 17 - Satzungsänderung

  1. Die Änderung der Satzung kann durch die Vertreterversammlung und mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Vertreter beschlossen werden.
  2. Die beabsichtigte Satzungsänderung muss sowohl im Antrag als auch in der Einladung präzise angegeben werden.

§ 18 - Sonstiges

Ist ein Teil der Satzung nichtig, so bleibt die übrige Satzung dennoch gültig. Für die nichtige Bestimmung ist eine sinngemäß wirksame zu beschliessen.